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Dienstag, 20. März 2012, 11:43 Uhr
Öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet
Lübeck: Naziaufmarsch verboten
Infoarchiv Norderstedt | Der für den 31. Marz 2012 in Lübeck angekündigte Naziaufmarsch wurde am vergangenen Freitag vom Bürgermeister der Stadt als Versammlungsbehörde verboten.
Bereits im Vorfeld wurde weit über den lokalen Bereich Lübecks hinaus zu Gegendemonstrationen aufgerufen und mobilisiert. Unter dem Motto „Bomben für den Frieden? – Im Gedenken an die alliierten Bombenterrror vom 28./29. März 1942“ hatten rechte Gruppen eine Versammlung angemeldet. Wie auch schon bei anderen Versammlungen hatten die Rechten behauptet, im Gedenken an die zivilen Opfer einen „Trauermarsch“ durchführen zu wollen.
In seiner Verbotsbegründung stellt Bürgermeister Bernd Saxe fest, dass erkennbare Gründe vorliegen, „dass bei Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet sind.“ Weiter stützt sich das Verbot auf Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden, „die geeignet sind zu belegen, dass diese Versammlung wie auch vergleichbare sog. „Trauermärsche“ nur vorgeblich dem Gedenken an die zivilen Opfer der Bombardierung dienen, vielmehr ein Instrument zur Verbreitung eines Gedankengutes zur Billigung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft sind. Hierdurch droht unter Verletzung der Würde der Opfer eine Störung des öffentlichen Friedens.“ Eine „neue Qualität in der Bewertung“ des sog. Trauermarsches sieht die Stadt Lübeck auch durch die jüngst bekannt gewordenen Ereignisse um die rechtsterroristische NSU und Zwickauer Terrorzelle, sowie „eine verstärkte Gewaltbereitschaft“, wie sie zuletzt auch im Herzogtum Lauenburg und in Leck deutlich geworden seien. Parallel wird es z.B. eigenständige kirchliche Veranstaltungen zum ungestörten Gedenken an die Opfer am 70. Jahrestag der Bombardierung Lübecks geben. Die durch das Grundgesetzt garantierte Menschenwürde, „insbesondere der Zeitzeugen anlässlich dieses besonderen Jahrestages, würden durch den „Trauermarsch“ der Rechtsextremen in unerträglicher Weise gestört werden.“ Nach Auffassung der Versammlungsbehörde sei „fast mit Gewissheit zu erwarten, dass die Versammlungsteilnehmer die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen und dadurch den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise stören.“Außerdem sei von „fehlender Friedfertigkeit der Versammlungsleitung“ und einer „Gewaltbereitschaft des Teilnehmerkreises" auszugehen.